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Grundstückgewinnsteuer

Wer ist steuerpflichtig?

Nach Gesetz hat der Veräusserer bzw. der Verässerin eines Grundstücks die Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen.

Was unterliegt der Steuerpflicht?

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus Veräusserungen von Grundstücken. Ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserungen von Geschäftsvermögen, die der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer unterliegen.

Wann liegt ein Steueraufschub oder eine Befreiung vor?

Die Besteuerung wird insbesondere bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug, Schenkung oder unter Ehegatten aufgeschoben. Von der Entrichtung einer Grundstückgewinnsteuer befreit sind unter anderem der Bund, der Staat Luzern, luzernische Einwohner- und Kirchgemeinden. Weiter werden Gewinne unter CHF 13'000.00 nicht besteuert.

Wie wird die Steuer berechnet?

Der steuerpflichtige Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anlagewert. Die geschuldete Steuer kann mittels Steuerkalkulator ermittelt werden. Weitere Informationen können dem Grundstückgewinnsteuergesetz entnommen werden. Bei Fragen steht der zuständige Leiter Sondersteuern gerne zur Verfügung.

Konto Sicherstellung Grundstückgewinnsteuern

Sicherstellungen von Grundstückgewinnsteuern können auf das Konto IBAN Nr. CH68 0900 0000 6102 8266 7, Postfinance, ltd. Auf Einwohnergemeinde Nebikon, Gemeindeverwaltung, einbezahlt werden.

Zuständige Abteilung