Erbschaftssteuer
Erbt jemand von einer anderen Person Vermögen oder erhält sie von ihr ein Vermächtnis, hat die bedachte Person eine Erbschaftssteuer zu bezahlen.
Gemäss § 3 des Erbschaftssteuergesetzes
- Erben / Erbinnen des elterlichen Stamms: 6 %
- Erben / Erbinnen des grosselterlichen Stamms: 15 %
- Nicht verwandte Personen: 20 %
Von einer Erbschaftssteuer befreit sind (nicht abschliessende Aufzählung)
- Nachkommen (Nebikon hat die Nachkommenserbschaftssteuer aufgehoben)
- Der überlebende Ehegatte / die überlebende Ehegattin
- Zuwendungen an öffentliche, gemeinnützige, kirchliche und Armenzwecke
Der massgebende Zeitpunkt für die Steuerbemessung ist die Vermögenslage am Todestag des Erblassers/der Erblasserin. Schenkungen und Vorempfänge unterliegen der Erbschaftssteuer, wenn diese innert fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers/der Erblasserin vollzogen wurden.