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Alimentenhilfe

Allgemeines

Kommen Alimentenschuldner und -schuldnerinnen ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nach, kann sich die unterhaltsberechtigte Person oder deren gesetzliche Vertreterin bzw. deren gesetzlicher Vertreter an die zuständige Stelle der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes wenden. Die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sind in Ausführung von Art. 131, Art. 176a, Art. 290 und 293 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), im Sozialhilfegesetz des Kantons Luzern (SHG; SRL Nr. 892) und in der Sozialhilfeverordnung des Kantons Luzern (SHV; SRL Nr. 892a) geregelt. Für die Inkassohilfe und die Alimentenbevorschussung ist unter anderem ein rechtsgültiger und vollstreckbarer Rechtstitel für Unterhaltsbeiträge (Gerichtsurteil, Gerichtsentscheid, Unterhaltsvertrag) vorausgesetzt.

Inkassohilfe

Die Inkassohilfe beinhaltet die behördliche Unterstützung von Unterhaltsberechtigten bei der Durchsetzung ihrer Unterhaltsbeiträge. Der Anspruch auf Inkassohilfe besteht nicht nur für Kinderunterhaltsbeiträge, sondern auch für Kinder- und Ausbildungszulagen sowie Unterhaltsbeiträge für Ehegatten und eingetragenen Partnern und Partnerinnen. 

Weitere Informationen zur Inkassohilfe finden Sie hier.

Alimentenbevorschussung

Das unterhaltsberechtigte Kind hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen. 

Weitere Informationen zur Alimentenbevorschussung finden Sie hier.

Antrag auf Alimentenhilfe

Die Alimentenhilfe wird vom Alimenteninkasso Zentralschweiz GmbH, Reiden, Tel. 041 554 33 77, bewirtschaftet. 

Gesuchsunterlagen
Homepage Alimenteninkasso Zentralschweiz GmbH

Zuständige Abteilung