Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken – Beitrag zur Verkehrssicherheit
Bäume, Hecken und Sträucher tragen wesentlich zur Attraktivität der Gemeinde bei. Wachsen Äste und Pflanzen jedoch in den Strassenraum hinein, können sie die Sicht beeinträchtigen und zu gefährlichen Situationen führen. Verkehrsteilnehmende müssen ausweichen, Kinder und Erwachsene werden bei Ein- und Ausfahrten möglicherweise zu spät erkannt, und auch die Durchfahrt von Kehricht- und Unterhaltsfahrzeugen wird erschwert.
Gemäss § 86 Strassengesetz sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, ihre Bepflanzungen so zurückzuschneiden, dass das sogenannte Lichtraumprofil auf öffentlichem Grund jederzeit eingehalten wird.
Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
- Sträucher und Hecken dürfen nicht in Strassen, Trottoirs oder Radwege hineinragen.
- Über der Fahrbahn ist eine lichte Höhe von mindestens 4.50 m freizuhalten (Durchfahrt für grössere Fahrzeuge, z.B. Kehrichtfahrzeuge mind. 3.80 m Breite).
- Über Geh- und Radwegen ist eine lichte Höhe von mindestens 2.50 m einzuhalten.
- Seitlich zur Fahrbahn ist ein Abstand von mindestens 0.5 m einzuhalten.
- Bei Bepflanzungen, Einfriedungen und Mauern über 1.50 m Höhe muss der seitliche Abstand mindestens der Hälfte der jeweiligen Höhe entsprechen.
- Bei Kreuzungen und Ausfahrten ist auf ausreichende Sichtverhältnisse zu achten (empfohlener Sichtwinkel 2.5 m x 50 m).
Ein rechtzeitiger Rückschnitt ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern ein wichtiger Beitrag zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden sowie zur reibungslosen Durchführung von Entsorgungs- und Unterhaltsarbeiten.
Die Gemeinde dankt allen Liegenschaftsbesitzenden und Anlageverantwortlichen herzlich für ihre Mithilfe.
